Alte Führerscheine bis höchstens 2033 gültig

Infos zur aktuellen Führerscheinrichtlinie

Alte Führerscheine bis höchstens 2033 gültig
Den Führerschein gibt es nur noch in Scheckkartenformat. © dpa

Die Zeit der grauen und rosafarbenen Führerscheine läuft ab. Je nach Alter gibt es verschiedene zeitliche Vorgaben, wann die Lappen durch eine Fahrerlaubnis in Scheckkartenformat umgetauscht werden müssen.

Einige haben ihn noch, den rosafarbenen Lappen. Und manch einer vielleicht sogar noch den Vorgänger in Mausgrau. Das dicke Amtspapier ist über die Jahre geschmeidig geworden und beim Anblick des Fotos müssen wir meistens schmunzeln, denn es zeigt ein Ich aus einer längst vergangenen Zeit. Allerdings sind die Tage der „alten“ Führerscheine gezählt. Bis spätestens 2033 müssen alle in die aktuelle Fahrerlaubnis im Scheckkartenformat umgetauscht werden. Je nach Ausstellungsdatum gelten dafür jedoch unterschiedliche Fristen.

Europaweit einheitliches Format

2013 wurden im Rahmen der bundesweiten Führerscheinrichtlinie die Regeln für die Fahrerlaubnisdokumente in Deutschland neu definiert. Ziel des überarbeiteten Gesetzes: Statt der derzeit verschiedenen Dokumentenformate sollen ab 2033 alle nur noch den Führerschein im einheitlichen EU-Format als kleine Scheckkarte besitzen. Wer dann noch mit dem alten Lappen unterwegs ist, muss mit einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen, so § 21 des Straßenverkehrsgesetzes.

EU weit sind derzeit über 100 verschiedene Dokumentenformate im Umlauf. Mit der uneingeschränkten Reisefreiheit stellt dies europäische Beamten vor eine große Herausforderung. Auf den ersten Blick ist es bei einer Führerscheinkontrolle nicht immer gleich zu erkennen, ob die vorgelegte Fahrerlaubnis – etwa eines Bürgers aus einem anderen Land – gültig ist und den aktuellen Standards entspricht. Nach und nach rüsten deshalb nun alle Länder auf den einheitlichen EU-Führerschein um.

Wer unnötige Missverständnisse vermeiden will und oft im Ausland unterwegs ist, kann seinen Führerschein auch schon vor der festgelegten Frist umtauschen. Je nachdem welche Fahrerlaubnisklassen im „alten“ Führerschein eingetragen waren, werden diese in die neuen Kategorien übertragen. Die einzelnen Klassen sind dann auf der neuen Scheckkarte auf der Rückseite eingetragen.

Führerscheinklassen, für die keine Berechtigung bestehen, sind im Feld mit dem Erteilungsdatum ausgestrichen. Wer vorher etwa die Erlaubnis für die alte Klasse 3 besaß, bekommt Einträge für die neuen Klassen B, BE, C1 und C1E. Personen, die heute ihren Führerschein machen wollen, müssen die (neuen) Regelungen für die einzelnen Kategorien berücksichtigen. Zum Führen eines Fahrzeugs über 3,5 Tonnen oder mit einem Anhänger über 750 Kilogramm ist heute eine gesonderte Erlaubnis notwendig (BE sowie C1 oder C1E). Für den „Anhänger-Führerschein“ (BE) ist zwar keine weitere theoretische Ausbildung notwendig, doch es müssen fünf zusätzliche Ausbildungsfahrten und am Ende eine 45-minütige Prüfungsfahrt absolviert werden.

Die Regelungen im Überblick

Damit kurz vor Ablauf der Frist im Januar 2033 die Behörden nicht von einer Umtauschwelle überrollt werden, haben die einzelnen Bundesländer auf Anraten des Verkehrsausschusses nun neue Fristen anberaumt. Abhängig vom Geburtsjahrgang müssen einige Führerscheine nun schon eher umgetauscht werden. Hier die einzelnen Fristen in der Übersicht:

– Geburtsjahrgänge vor 1953: Umtausch bis 2033
– Jahrgänge von 1953 bis 1958: Umtausch bis 2021
– Jahrgänge von 1959 bis 1964: Umtausch bis 2022
– Jahrgänge von 1965 bis 1970: Umtausch bis 2023
– Jahrgänge ab 1971: Umtausch bis 2024

Für Führerscheine, die seit Januar 1999 ausgestellt wurden, gelten nochmals gesonderte Fristen:

– Ausstelldatum von 1999 bis 2000: Umtausch bis Januar 2025
– Ausstelldatum von 2001 bis 2002: Umtausch bis Januar 2026
– Ausstelldatum von 2003 bis 2004: Umtausch bis Januar 2027
– Ausstelldatum von 2005 bis 2006: Umtausch bis Januar 2028
– Ausstelldatum von 2007 bis 2008: Umtausch bis Januar 2029
– Ausstelldatum im Jahr 2009, 2020 und 2011: Umtausch bis Januar 2030, 2031 und 2032
– Ausstelldatum von 2012 bis 2013: Umtausch bis Januar 2033

Neuer Führerschein nur noch befristet gültig

Die alten Führerscheine laufen aus. Foto: SP-X
Die Lappen werden auf Rente geschickt. Foto: SP-X

Wer früher seinen „Lappen“ gemacht hatte, konnte mit diesem Führerschein und dem Foto aus Jugendtagen im Prinzip bis zu seinem Tod fahren. Er war quasi unbegrenzt gültig. Im Zuge der Neuregelungen vom Januar 2013 wurde allerdings festgelegt, dass der neue Führerschein ab dem Ausstelldatum nur noch 15 Jahre gültig ist.

Ähnlich wie der Personalausweis muss das Dokument dann regelmäßig erneuert werden. Für den EU-Führerschein ist übrigens ein biometrisches Passbild notwendig. Auch damit folgt die Fahrerlaubnis dann den aktuellen EU-weiten Standards.

Besondere Regeln für die LKW-Klassen

Für die verschiedenen Klassen, die zum Führen eines größeren Fahrzeugs notwendig sind, gelten zusätzliche Regelungen. Im Dezember 2016 wurde durch eine Neuregelung beschlossen, dass verschiedene Führerscheinklassen – etwa C1 und C1E – nur noch für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Sie können nach Ablauf dieser Zeit dann unter Vorlage einer Gesundheitsprüfung verlängert werden.

Diese Regelung gilt rückwirkend für alle Führerscheine, die ab 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Auch wenn hier eine Frist bis zum 50. Lebensjahr vermerkt ist, müssen die Inhaber der Fahrerlaubnis hier nach fünf Jahren wieder beim Amt antreten. Bei einem Ausstellungsdatum zwischen 1999 bis zum 18. Januar 2013 allerdings gilt noch die Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auch wer noch einen Führerschein besitzt, der bis Dezember 1998 ausgestellt wurde, fällt noch unter diese ursprüngliche Frist.

Bei der Verlängerung müssen bei verschiedenen Klassen ein augenärztliches Gutachten und ein Gutachten eines Arztes über die Fahrtüchtigkeit vorgelegt werden. Folgende Führerscheinklassen sind davon betroffen:
– C, CE
– D, D1, D1E und DE

Kein Umtausch bei Umzug oder Heirat

Wer umzieht, muss die neue Adresse zwar im Personalausweis oder Reisepass ändern lassen, der Führerschein ist hiervon allerdings nicht betroffen. Auf dem Dokument ist die aktuelle Wohnadresse nicht erfasst. Eine Änderung ist dagegen in der Fahrzeugzulassung notwendig.

Überraschend mag für viele auch sein, dass selbst bei einer Namensänderung etwa durch eine Heirat der Führerschein nicht umgetauscht werden muss. Im Falle einer Kontrolle sollte jeder jedoch in der Lage sein, sich durch ein anderes Dokument auszuweisen zu können – etwa mit dem Personalausweis.

Gesundheitsprüfung im Alter?

Ein Test der Fahrtauglichkeit erscheint sinnvoll. Foto: DVR
In der Schweiz werden Senioren auf Fahrtauglichkeit getestet. Foto: DVR

Aufgrund der hohen Beteiligung älterer Verkehrsteilnehmer an Unfällen kommt immer wieder die Diskussion um eine allgemeine Gesundheitsprüfung ab einem bestimmten Alter auf. In der Schweiz wurde eine solche Regelung bereits eingeführt. Dort müssen sich Führerscheinbesitzer ab einem Alter von 70 Jahren regelmäßig alle zwei Jahre beim Arzt auf ihre Fahrtauglichkeit untersuchen lassen.

Hierzulande gibt es eine solche allgemeine Pflicht noch nicht. Lediglich für schwerere Gefährte ist dies inzwischen mit der Vorlage der gesundheitlichen Eignung ab 50 Jahren für die Klassen C1 und C1E, sowie regelmäßig alle fünf Jahre für die Klassen C, CE, sowie alle D-Klassen eingeführt worden.
Der Grund für den regelmäßigen Nachweis liegt auch hier in der Tatsache, dass LKWs überdurchschnittlich oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind. Für Berufskraftfahrer die eine Fahrerkarte besitzen, ändert sich damit ohnehin nichts. Sie müssen sich nach wie vor einer regelmäßigen Eignungsprüfung unterziehen, sowie Weiterbildungen nachweisen, wenn sie ihre Fahrerlaubnis und die Fahrerkarte weiter nutzen wollen.

Fazit

Experten begrüßen die Neuregelungen für die Führerscheine. Nach Ablauf der Frist werden EU-weit gleiche Dokumente vorhanden sein. Zudem wird mit der Pflicht, bei bestimmten Klassen regelmäßig eine Gesundheitsprüfung vorzulegen auf den wachsenden Verkehr reagiert.

Längst überfällig also, meinen einige. Denn der Verkehr auf unseren Straßen nimmt stetig zu. Dem Gesetzgeber bleibt dann nur die Möglichkeit, Verordnungen zu modernisieren oder zu verschärfen, wie etwa zuletzt auch mit der Reform der Punktevergabe in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Der Führerschein kann demnach heute viel schneller eingezogen werden. Nur wer tatsächlich fahrtüchtig ist, sollte auch ein Kraftfahrzeug führen dürfen. Es wird sich zeigen, in welchem Maß sich die neuen Regelungen auf die Unfallstatistiken künftig auswirken werden.

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Thomas Flehmer
Der diplomierte Religionspädagoge arbeitete neben seiner Tätigkeit als Gemeindereferent einer katholischen Kirchengemeinde in Berlin in der Sportredaktion der dpa. Anfang des Jahrtausends wechselte er zur Netzeitung. Seine Spezialgebiete waren die Fußball-Nationalelf sowie der Wintersport. Ab 2004 kam das Autoressort hinzu, ehe er 2006 die Autogazette mitgründete. Seit 2018 ist er als freier Journalist unterwegs.

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