Pflicht zum Fahrtenbuch trotz Hilfe bei Tätersuche

Urteil des Verwaltungsgerichts Minden

Der Halter eines Fahrzeugs kann auch dann zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden, wenn er der Behörde bei der Ermittlung des Fahrers versucht zu helfen. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor.

Eine Bußgeldbehörde kann den Fahrzeughalter nach einem Verkehrsverstoß dazu verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Maßnahme wird angeordnet, wenn der Halter nicht selbst am Steuer saß und der eigentliche Fahrer nicht bestimmt werden kann. Das gilt auch, wenn sich der Halter an der Suche nach dem Verkehrssünder zwar aktiv beteiligt, die Ermittlungen aber erfolglos bleiben.

Revision eingelegt

Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (Az.: 2 K 1957/12) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. In dem Fall hatte ein Fahrzeughalter zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes angegeben, dass auch seine zwei Söhne sein Auto benutzen.

Die eineiigen Zwillinge konnten jedoch nicht mehr sagen, wer von beiden zum Tatzeitpunkt am Steuer saß. Der Halter muss trotz seiner Mithilfe ein Fahrtenbuch führen, entschieden die Richter. (dpa/tmn)

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