Autofahrer darf an Unfall nicht verdienen

BGH-Urteil

Ein Autofahrer kann sich nach einem Unfall die Reparaturkosten erstatten lassen, auch wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lässt. Verkauft er seinen Pkw innerhalb von sechs Monaten, steht ihm das Geld nach einem BGH-Urteil nicht zu.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten für einen Unfallwagen begrenzt. Zwar kann der geschädigte Autofahrer grundsätzlich auch dann die geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn er auf eine Reparatur verzichtet. Verkauft er sein kaputtes Auto innerhalb eines halben Jahres nach einem Unfall, stehen ihm diese von einem Sachverständigen veranschlagten Kosten allerdings nicht zu. Er könne dann lediglich das Geld für die Ersatzbeschaffung verlangen, auch wenn die Reparaturkosten höher gewesen wären, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Klage abgewiesen

Damit wies der BGH die Klage eines Autofahrers ab, dessen Wagen nach einem Unfall fahrtüchtig geblieben war. Ein Gutachter schätzte die Reparatur auf rund 3200 Euro. Der Fahrer verzichtete auf die Instandsetzung, fuhr den Wagen zunächst weiter und verkaufte ihn vier Monate später. Die Versicherung überwies ihm 1600 Euro - die Differenz zwischen Wiederbeschaffungskosten und Restwert. Daraufhin verklagte er die Versicherung auf weitere 1600 Euro. (Az: VI ZR 192/05 vom 23. Mai 2006)

Der VI. Zivilsenat stellte klar, dass der Geschädigte an dem Unfall nicht verdienen dürfe. Zwar sei eine tatsächliche Reparatur nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf die Kosten der Instandsetzung. Denn in der Reparaturbedürftigkeit schlage sich die Einbuße nieder, die sein Vermögen durch den Unfall erlitten habe. Ob er das Geld für die Reparatur einsetze, sei seine Entscheidung.

Voraussetzung ist laut BGH allerdings, dass er den Wagen weiter nutzt. Behält er den Wagen mindestens sechs Monate, dann zeigt er damit dem Gericht zufolge sein «ernsthaftes Interesse» an der weiteren Nutzung. Verkauft er das Auto vorher, dann bekommt er nur das Geld für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs, von dem der Restwert des Unfallwagens abgezogen wird.

Keine Beiträge vorhanden