Leasing-Kunde muss bei Diebstahl zahlen

Urteil des OLG Hamm

Leasing-Kunde muss bei Diebstahl zahlen
Das Risiko beim Diebstahl eines Leasingfahrzeuges liegt beim Kunden © GDV

Bei einem gestohlenen Leasingfahrzeug kann die Kaskoversicherung die Schadenszahlung verweigern. Laut den Leasingbedingungen liegt das Risiko beim Kunden.

Wenn ein Leasingfahrzeug gestohlen wurde, kann sich die Leasinggesellschaft den Schaden direkt vom Autofahrer ersetzen lassen ohne sich mit der eigentlich zuständigen Kaskoversicherung abzugeben. Im vom Oberlandesgericht Hamm beurteilten Fall gab der Leasingnehmer einen Audi A3 nicht zurück. Er behauptete, der Wagen sei gestohlen worden. Da die Angaben, die der Autofahrer zum Abhandenkommen des Fahrzeugs machte, nicht schlüssig erschienen, weigerte sich die Kaskoversicherung zu zahlen. Daraufhin verklagte die Leasingfirma ihren Kunden auf Ersatz des Schadens in Höhe von etwa 13.000 Euro.

Autofahrer verletzt Informationspflicht

Die Richter am OLG Hamm gaben der Firma Recht. Denn zum einen trage der Beklagte den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge das Risiko eines Diebstahls. Zum anderen muss sich die Leasingfirma nicht zuerst an die Kaskoversicherung wenden, um mit ihr eine Schadensregulierung auszufechten.

Denn der Autofahrer hatte die Firma nicht über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände unterrichtet, obwohl er eine Informationspflicht gehabt hätte. Deshalb müsse die Klägerin gegenüber der Versicherung weder außergerichtlich vorgehen noch die Versicherung gerichtlich in Anspruch nehmen. (SP-X)

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Thomas Flehmer
Der diplomierte Religionspädagoge arbeitete neben seiner Tätigkeit als Gemeindereferent einer katholischen Kirchengemeinde in Berlin in der Sportredaktion der dpa. Anfang des Jahrtausends wechselte er zur Netzeitung. Seine Spezialgebiete waren die Fußball-Nationalelf sowie der Wintersport. Ab 2004 kam das Autoressort hinzu, ehe er 2006 die Autogazette mitgründete. Seit 2018 ist er als freier Journalist unterwegs.

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