Unterschiede bei Anwohnern und Anliegern

Absicht zum Treffen reicht aus

Unterschiede bei Anwohnern und Anliegern
Ein Anliegen reicht bei "Anlieger frei" nicht aus © SP-X

Der Spruch „Ich habe ein Anliegen“ gilt bei „Anlieger frei“ nur bedingt. Ein Besuchsanliegen muss aber auf jeden Fall vorliegen.

In Straßen vor Wohngebieten findet sich oft das Zusatzschild "Anlieger frei". Dort dürfen aber keineswegs alle Autofahrer durch, die ein Anliegen haben. Die Durchfahrt ist denjenigen gestattet, die einen Bewohner oder Grundstückseigentümer in diesem Gebiet besuchen wollen und natürlich den Bewohnern selbst. Unerheblich ist, ob das Treffen zustande kommt oder nicht, die Absicht allein reicht schon aus, falls die Polizei bei einer Kontrolle fragen sollte. Das gilt selbst für unerwünschte Besucher.

Keine Unterschiede bei Zusatzschildern

Im Unterschied zu Anliegern sind Anwohner tatsächlich Anwohner in dem Gebiet oder in der Straße und müssen auch dort amtlich gemeldet sein. Somit gilt es üblicherweise nicht für den Arbeitsplatz. Wichtig ist das beispielsweise für Parkausweisgenehmigungen. Bei Zusatzschildern vor Wohngebieten ist mittlerweile das "Anwohner frei" aber dem "Anlieger frei" aber gleichzusetzen – der Bewohner und die Besucher dürfen passieren. (SP-X)

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Thomas Flehmer
Der diplomierte Religionspädagoge arbeitete neben seiner Tätigkeit als Gemeindereferent einer katholischen Kirchengemeinde in Berlin in der Sportredaktion der dpa. Anfang des Jahrtausends wechselte er zur Netzeitung. Seine Spezialgebiete waren die Fußball-Nationalelf sowie der Wintersport. Ab 2004 kam das Autoressort hinzu, ehe er 2006 die Autogazette mitgründete. Seit 2018 ist er als freier Journalist unterwegs.

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