Keine generelle Räumpflicht der Kommunen

Nach Schneefall

Für Kommunen besteht keine generelle Räumpflicht. Nur sehr gefährliche und gefährdete Fahrbahnstellen müssen von Schnee und Eis befreit werden.

Autofahrer können im Winter nicht generell mit geräumten Straßen rechnen. Außerorts müssen Städte und Gemeinden laut ADAC nur besonders gefährliche und gefährdete Fahrbahnstellen von Schnee und Eis befreien. Innerorts kommen noch Übergänge an Kreuzungen sowie stark frequentierte und gekennzeichnete Fußgängerwege hinzu.

Hausbesitzer müssen Wege von Schnee freihalten

Auf Gehwegen besteht darüber hinaus keine Räum- und Streupflicht für die Kommunen, weder inner- noch außerorts. Vielmehr müssen in den meisten Gemeinden die Hausbesitzer auf Bürgersteigen einen 1,20 Meter breiten Streifen von Schnee freihalten, in der Regel von 7 bis 21 Uhr.

Bei Radwegen gilt innerorts die gleiche Regelung wie bei Gehwegen – nur stark frequentierte Strecken müssen geräumt werden. Außerorts existiert keine Räumpflicht. Ist der Radweg unbenutzbar, dürfen Radfahrer eine eventuelle Nutzungspflicht ignorieren und die Fahrbahn in Anspruch nehmen. (SP-X)

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Thomas Flehmer
Der diplomierte Religionspädagoge arbeitete neben seiner Tätigkeit als Gemeindereferent einer katholischen Kirchengemeinde in Berlin in der Sportredaktion der dpa. Anfang des Jahrtausends wechselte er zur Netzeitung. Seine Spezialgebiete waren die Fußball-Nationalelf sowie der Wintersport. Ab 2004 kam das Autoressort hinzu, ehe er 2006 die Autogazette mitgründete. Seit 2018 ist er als freier Journalist unterwegs.

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