Rote Fußgängerampel gilt auch für Radfahrer

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz

Rote Fußgängerampel gilt auch für Radfahrer
Audi kennt die Ampelphasen © dpa

Dass eine rote Fußgängerampel auch für Radfahrer gilt, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Geschieht beim Missachten ein Unfall, haftet der Zweiradfahrer, wie aus einem aktuellen Urteil hervorgeht.

Überfährt ein Radfahrer eine rote Ampel, ist er für einen möglichen Unfall genauso verantwortlich wie jeder andere Verkehrsteilnehmer. Bei einer Kollision mit einem Lkw sind die Schadenskosten selbst zu tragen, denn wegen eines solch verkehrswidrigen und riskanten Verhaltens ist eine Haftung des Truckers ausgeschlossen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Eindeutiges Urteil

Bei einem Rechtsabbiegevorgang musste ein Lkw-Fahrer in der Kurve wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder Rot zeigte, fuhr er an und kollidierte mit einem Radfahrer. Dieser war trotz der Rot zeigenden Ampel noch vom Gehweg auf die Straße gefahren. Der Radfahrer geriet unter den Lkw und wurde schwer verletzt.

Die Haftungsfrage musste gerichtlich entschieden werden. Letztendlich wurde eine Haftung des Truckers abgelehnt, da der Radfahrer den Unfall mit gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet hat. Vor allem ist der Radfahrer verbotenerweise über die Rot zeigenden Ampel vom Gehweg auf die Straße gefahren und hat dabei keinerlei Vorsicht walten lassen, so die ARAG-Experten (OLG Koblenz, Az.: 12 U 500/10). (mid)

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Frank Mertens
Nach dem Studium hat er in einer Nachrichtenagentur volontiert. Danach war er Sportjournalist und hat drei Olympische Spiele begleitet. Bereits damals interessierten ihn mehr die Hintergründe als das Ergebnis. Seit 2005 berichtet er über die Autobranche.

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