Rücktritt vom Kaufvertrag bei falschen Angaben

Verschweigt ein Autoverkäufer die tatsächliche Laufleistung eines Fahrzeuges, dann täuscht er nach einem aktuellen Urteil «arglistig» den Käufer. Der kann, wenn er es bemerkt, vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wenn ein Gebrauchtwagenhändler den tatsächlichen Kilometerstand eines Autos bewusst verschweigt, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Köln, wie ein Sprecher mitteilte (Az: 22 U 170/06). Wenn dem Händler bekannt sei, dass der von ihm angebotene Wagen eine wesentlich höhere Laufleistung habe als am Kilometerzähler ausgewiesen, müsse er den Kunden auch ungefragt darüber aufklären, so das Gericht. Ein Händler aus dem Raum Aachen wurde zur Rücknahme des von ihm verkauften Sportwagens und zur Rückzahlung des Kaufpreises von fast 16.000 Euro verurteilt. Der Senat sah das Verschweigen des höheren Kilometerstands als «arglistig» an.

Bei 90.000 km erworben

Der Händler hatte das Auto den Angaben zufolge selbst bereits im Jahre 1996 bei einem Kilometerstand von 90.000 als Unfallwagen erworben und in Stand gesetzt. Dabei habe er neben einem Austauschmotor auch einen «Tausch-Tacho» mit dem Kilometerstand 0 eingesetzt. 2005 verkaufte er den damals 14 Jahre alten Wagen für 15.968 Euro an den Kläger, nachdem der Händler laut Gericht das Auto zuvor einige Jahre als Firmenfahrzeug genutzt und damit 68.000 Kilometer zurückgelegt hatte. Später erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, als in einem gerichtlichen Beweisverfahren eine Vielzahl von Mängeln mit Kosten von 13.500 Euro festgestellt worden waren.

Für das Oberlandesgericht (OLG) zählten diese Mängel nicht. Vielmehr sei der Käufer zum Rücktritt berechtigt, weil das Fahrzeug eine um 90 000 Kilometer höhere Laufleistung hatte als am Kilometerzähler angezeigt, und der Händler dies verschwiegen habe. Er hätte den Kunden über den Einbau des «Tausch-Tachos» auch ohne Nachfrage aufklären müssen. Der Käufer dürfe im Normalfall davon ausgehen, dass der Tacho den Kilometerstand richtig anzeigt, hieß es in der Urteilsbegründung. (dpa)

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