Halteverbot gilt nur bei amtlichen Schildern

Stellt ein Umzugsunternehmen andere als amtliche Verkehrsschilder auf, können sie ignoriert werden. Wird man trotzdem abgeschleppt, muss man dafür auch die Kosten nicht tragen.

Autofahrer müssen ein Halteverbot nicht beachten, wenn es nicht durch amtliche Verkehrsschilder ausgewiesen ist. Kurzfristig aufgestellte Schilder eines Umzugsunternehmens etwa hätten keinen rechtlichen Bestand, erläutert der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mit Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen (Az.: 6 K 805/03). Eventuell entstandene Abschleppkosten müssten dann zurückerstattet werden.

Rückerstattung der Kosten

In dem verhandelten Fall hatte ein Umzugsunternehmen türkisfarbene Halteverbotsschilder mit dem Firmenlogo aufgestellt. Einem Autofahrer, der sein Fahrzeug in der Halteverbotszone abstellte, entstanden durch das Abschleppen Kosten von 150 Euro, berichtet der DAV. Das Gericht entschied, dass der Wagen zu Unrecht abgeschleppt worden sei und sprach dem Fahrer eine Rückerstattung zu. Die Schilder seien nicht eindeutig als Verkehrsschilder erkennbar gewesen: Der Kläger habe sie daher für Werbetafeln halten können.

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