Angabe der Kilometerzahl darf minimal abweichen

Kaufvertrag ungültig

Die Angabe der Kilometerleistung beim Gebrauchtwagenverkauf darf bis zu drei Prozent abweichen. Wird diese Grenze überschritten, ist der Kaufvertrag hinfällig.

Gibt ein Verkäufer eine falsche Motorlaufleistung im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen an, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten. Das gelte allerdings nur, wenn die Abweichung mehr als drei Prozent beträgt. Das teilt der ADAC in München unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock mit (Az: 6 U 2/07).

Um acht Prozent niedriger angegeben

In dem Fall gab das OLG einem Autokäufer Recht, in dessen Vertrag die Kilometerzahl um acht Prozent niedriger angegeben worden war, als der Wagen tatsächlich gefahren war. Das Gericht entschied, dass der Käufer bei einer Abweichung der Motorlaufleistung von mehr als drei Prozent vom Kaufvertrag zurücktreten dürfe. (dpa/gms)

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