Schutz auch bei Kollision mit totem Wildschwein

Versicherung muss zahlen

Ein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen mit Haarwild. Dabei ist es egal, ob das Tier sich frei bewegt oder tot auf der Straße liegt.

Ein Autofahrer hat auch dann Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn er ein totes Wildschwein überfährt und dadurch einen Unfall verursacht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor, über das die in München erscheinende Fachzeitschrift «Recht und Schaden» (Heft 4/2008) berichtet. Denn nach Ansicht des Gerichts ist der Fall versicherungsrechtlich ebenso zu werten wie eine Kollision mit einem lebenden, sich bewegenden Tier. Die Versicherung müsse daher nach den einschlägigen Bestimmungen zahlen (Az.: 5 S 244/06).

Typische Tiergefahr

In dem Fall hatte der Kläger ein auf der Fahrbahn liegendes totes Wildschwein überfahren. Dadurch kam es zu einem Unfall, für den der Kläger Versicherungsschutz begehrte. Die Versicherung lehnte eine Zahlung mit dem Argument ab, Versicherungsschutz bestehe nur für eine Kollision mit sich bewegendem Haarwild. Das Landgericht sah dafür keine rechtliche Grundlage: Auch bei einem tot auf Fahrbahn liegenden Wild verwirkliche sich bei einer Kollision die sogenannte typische Tiergefahr. Für diese sei der Versicherungsschutz gerade gedacht. (dpa/gms)

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