Recht auf Fachwerkstatt

Kosten müssen nach Unfall erstattet werden

Geschädigte haben nach einem Unfall Anspruch auf Kostenerstattung einer markengebundenen Werkstatt. Die Höhe der Kosten im Vergleich mit einer freien Werkstatt hat keine Relevanz.

Nach einem Autounfall müssen Geschädigte sich nicht mit einer Reparatur in einer freien Werkstatt begnügen. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine markengebundene Werkstatt. Das teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund mit (Az.: 17 S 68/08). In dem verhandelten Fall ging es darum, dass eine Versicherung den in einem Gutachten angegebenen Stundensatz einer Marken-Werkstatt für die Lohnkosten als zu hoch ansah - und die Erstattung ablehnte.

Recht in zweiter Instanz

Die Richter urteilten in zweiter Instanz jedoch, dass der Geschädigte bei einem Unfall das Recht habe, die Stundenlöhne einer Marken-Werkstatt zu berechnen. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Autobesitzer ohne umfangreiche Recherchen nicht wissen könne, ob die freie Werkstatt die gleiche Erfahrung mit dem Fahrzeug beziehungsweise der Marke habe wie die markengebundene Fachwerkstatt. (dpa/tmn)

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