Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Schon bei 30 km/h

Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
2012 gab es mehr Unfälle, aber weniger Verkehrstote. © dpa

Die Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen hat im Schadensfall einen regulierenden Charakter. Bei deutlicher Überschreitung wird das Gefahrenpotenzial deutlich erhöht.

Wer die auf deutschen Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitet, kann bei einem Verkehrsunfall auf einem Teil seines Schadens sitzen bleiben, selbst, wenn er den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Das hat jetzt das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Berufungsverfahren entschieden.

Vermeidbarer Unfall

Im konkreten Fall war ein Autofahrer auf einer Strecke ohne Tempolimit mit 160 km/h auf einen zum Überholvorgang auf die linke Spur ausscherenden Sattelzug aufgefahren. Obwohl die auf deutschen Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h im Gegensatz zur Höchstgeschwindigkeit keinen verbindlichen Charakter habe, erhöhe sich in diesem Fall das von dem Fahrzeug ausgehende Gefahrenpotenzial deutlich.

Denn ohne die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h wäre das Auffahren nach Ansicht des Gerichts "ohne weiteres vermeidbar gewesen". Dadurch sei eine Mithaftung grundsätzlich gerechtfertigt, heißt es in der Urteilsbegründung (Az.: 6 U 71/10). Der Kläger bekam daher nur 80 Prozent des vom Unfallgegner eingeforderten Schadensersatzes zugesprochen. (mid)

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