Mitschuld durch hohe Geschwindigkeit

Urteil des Landgericht Karlsruhe

Wer die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn deutlich überschreitet, kann auch ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder Unfallverursacher zu sein eine Unfallschuld tragen. So ein Urteil am Landgericht in Karlsruhe.

Kollidiert ein Pkw auf der Autobahn bei einer begutachteten Geschwindigkeit zwischen 153 und 173 km/h mit einem kurz zuvor auf der Fahrbahn ins Schleudern gekommenen, quer stehenden Transporter, so kann der Pkw-Fahrer nicht behaupten, der Zusammenstoß sei «unabwendbar» gewesen und ihn treffe keine Schuld, das die Richter am Landgericht Karlsruhe.(Az.: 3 O 172/08)

«Gedachter Idealfahrer»

Er muss sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. Er könne nur einen Teil seines Schadens durch den Verursacher des Vorunfalls ersetzt verlangen (das Gericht hat hier 20 Prozentals Betriebsgefahr angesetzt). Hätte sich der Autofahrer an die für Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gehalten, hätte es anders aussehen können. Zwar führe ein über der Richtgeschwindigkeit liegendes Tempo im Normalfall nicht zu einem Mitverschulden; dennoch gehe die Rechtsprechung davon aus, dass der «gedachte Idealfahrer» nicht schneller fahre. Könne der Fahrer nicht beweisen, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von maximal 130 km/h unvermeidbar gewesen wäre, so müsse er sich die eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen.

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