Teure Hochzeitskonvois

Zahlreiche Verstöße gegen die STVO

Teure Hochzeitskonvois
Zahlreiche Verstöße kommen bei Hochzeitskonvois vor © SP-X

Hupende Autos in Kolonne künden zumeist von der Freude zwei Menschen, die sich das Jawort gegeben haben. Die Polizei könnte auf dem Weg zur Party ein paar Geldgeschenke vom Brautpaar einsammeln.

Sentimentale Naturen fahren mit der Kutsche, der Großteil der Jungvermählten jedoch nutzt bei der Hochzeit das Auto für den Weg von der Kirche zur Party. Damit der schönste Tag des Lebens nicht von Knöllchen überschattet wird, sollte man die Regeln für die Hochzeitsfahrt kennen.

Blumenschmuck darf nicht stören: Wer die Motorhaube mit einem Strauß schmücken will, übertreibt es besser nicht. Denn die florale Verzierung darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen. Ansonsten drohen 10 Euro Bußgeld. Außerdem wird die Polizei die Weiterfahrt verbieten oder eine Umdekoration der Motorhaube verlangen. (§ 23 (1) StVO)

Hupkonzert wird toleriert

Kennzeichen müssen immer sichtbar sein: Normalerweise dürften kleine Verkehrssünden von Jungvermählten bei der Polizei auf Milde stoßen. Kein Pardon gibt es jedoch, wenn das Kennzeichen überdeckt wird – etwa durch ein Schild mit den Namen des Paares, einem lustigen Spruch oder dem „Just Married“-Schriftzug. Neben einem Rüffel der Beamten gibt es eine Strafe von bis zu 65 Euro. (§ 10 (2) FZV)

Ein Hupkonzert wird während der Fahrt meist toleriert: Hupen ist eigentlich nur bei Gefahr und beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt. Nette Polizisten tolerieren den Lärm aber genauso wie die obligatorisch eingeschaltete Warnblinkanlage. Weniger nette Polizisten kassieren 5 Euro. (§ 16 (1) und (2) Satz 2 StVO)

10 Euro für Blechdosenkonzert

Das Blechdosenkonzert ist eigentlich verboten: Auf Toleranz treffen wird wohl in der Regel auch die Fahrt mit hinter dem Auto befestigten Blechdosen. Wer so ausgestattet aber ständig auf dem Kopfsteinpflaster der Innenstadt seine Runden dreht, darf sich über ein Bußgeld von 10 Euro wegen unnötigem Lärm nicht wundern. (§30 (1) StVO)

Keine Sonderrechte bei Kolonnenfahrt: Der Weg von der Kirche zum Ort der Party wird häufig in einer Fahrzeugkolonne zurückgelegt. Dabei müssen die einzelnen Teilnehmer selbst darauf achten, keine allzu großen Lücken aufreißen zu lassen. Die Sonderregeln für geschlossene Fahrzeugverbände (§ 27 StVO) gelten für sie nicht. Das heißt, Vorfahrtregeln und Lichtzeichen gelten individuell für jedes einzelne Auto des Korsos, nicht für den kompletten Verband, wie es etwa bei Feuerwehr- oder Polizei-Konvois der Fall sein kann. (SP-X)

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Thomas Flehmer
Der diplomierte Religionspädagoge arbeitete neben seiner Tätigkeit als Gemeindereferent einer katholischen Kirchengemeinde in Berlin in der Sportredaktion der dpa. Anfang des Jahrtausends wechselte er zur Netzeitung. Seine Spezialgebiete waren die Fußball-Nationalelf sowie der Wintersport. Ab 2004 kam das Autoressort hinzu, ehe er 2006 die Autogazette mitgründete. Seit 2018 ist er als freier Journalist unterwegs.

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