Handy-Verbot gilt nicht mit Start-Stopp-Funktion

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Wer ein Auto mit einer Start-Stopp-Funktion fährt, darf bei abgestelltem Motor an der Ampel telefonieren. In diesem Fall gelte das Handy-Verbot nicht, urteilte das Oberlandesgericht Hamm.

Wer einen Wagen mit einer Start-Stopp-Automatik fährt, darf bei abgeschaltetem Motor auch an einer roten Ampel mit dem Handy am Ohr telefonieren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Das Handy-Verbot am Lenkrad gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei, teilte das Gericht mit.

Dabei komme es nicht darauf an, ob zum erneuten Start des Wagens die Zündvorrichtung oder das Gaspedal betätigt werden müsse. Das Handy müsse aber vor dem Start des Motors weggelegt werden, betonte ein Gerichtssprecher.

Beschluss ist rechtskräftig

In dem Verfahren vor dem OLG Hamm wehrte sich ein Autofahrer gegen eine Geldbuße von 40 Euro wegen Telefonierens am Steuer. Als er in Dortmund mit dem Handy am Ohr erwischt wurde, hatte er an einer roten Ampel gestanden, die Start-Stopp-Funktion seines Wagens hatte den Motor ausgeschaltet. Diese Entscheidung hob das OLG auf.

Die Richter stellen auf den Sinn und Zweck der Vorschrift ab: Es solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht in Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Autofahrer beide Hände benötigte, nicht an, führt das Urteil weiter aus. Es mache keinen Unterschied, ob der Fahrer den Motor zuvor manuell abgeschaltet hätte oder das Aggregat automatisch abgeschaltet worden sei. Der Beschluss (Az.: 1 RBs 1/14) ist rechtskräftig. (AG/dpa/SP-X)

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Frank Mertens
Nach dem Studium hat er in einer Nachrichtenagentur volontiert. Danach war er Sportjournalist und hat drei Olympische Spiele begleitet. Bereits damals interessierten ihn mehr die Hintergründe als das Ergebnis. Seit 2005 berichtet er über die Autobranche.

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